FwV Spiez STATUTEN

FwV Spiez

FeuerwehrVerein 

STATUTEN

 

I. Name, Sitz und Zweck

 Art. 1  Name, Sitz

Unter dem Namen                   FwV Spiez

besteht mit Sitz am jeweiligen Domizil seines Präsidenten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 Art. 2  Zweck

Der Verein bezweckt den Erhalt der alten Feuerwehr-Gerätschaften der Gemeinde Spiez.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch

a)    die Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber Behörden, Verbänden , Lieferanten und gegenüber der Öffentlichkeit (Massenmedien),

b)   den Erhalt der erworbenen oder erhaltenswerten Artikel der Feuerwehr Spiez.

c)    die Förderung der Loyalität und Solidarität seiner Mitglieder,

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3  Erwerb

a)    Als Vereinsmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden.

b)   Zu Ehren- und Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, welche dem Verein und besonders verbunden sind.

c)    Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme. Sie kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Art. 4  Austritt

a)    Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

Art. 5  Ausschluss

a)    Die Generalversammlung kann ein Vereinsmitglied ausschliessen. Der Ausschuss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

b)   Das Ausbleiben des Mitgliederbeitrages ist ein Grund zum Ausschluss.

 

Art. 6  Anspruch auf das Vereinsvermögen

a)    Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

III. Mittel

 

Art. 7  Mitgliederbeitrag

a)    Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt, wobei nach Mitgliederkategorie abgestufte Beiträge bestimmt werden können.

b)   Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 8  Weitere Mittel

a)    Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

 

Art. 9  Haftung

a)    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

b)   Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

VI. Organisation

 

Art. 10  Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Generalversammlung aller Mitglieder;

b)   der Vorstand;

c)    die Kontrollstelle

 

Art. 11  Generalversammlung

a)    Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres.

b)   Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

c)    Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.

d)   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand spätestens 30 Tage vor einer Generalversammlung gestellt wurden.

 

Art. 12  Vorsitz

a)    Vorsitzender in der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

b)   Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

c)    Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

 

Art. 13  Beschlussfähigkeit

a)    Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

 

Art. 14  Traktanden

a)    Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

 

Art. 15  Stimmrecht

a)    Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

 

Art. 16  Beschlussfassung

a)    Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b)   Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

c)    Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

d)   Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

e)    Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

 

Art. 17  Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

a)    Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

b)   Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Generalversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Kotrollstelle;

c)    Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden;

d)   Abschluss von Verträgen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken;

e)   Abänderung der Vereinsstatuten;

f)    Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

g)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

h)   Beschlussfassungen über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

 

Art 18  Vorstand

a)    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.

b)    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, selbst.

 

Art. 19  Amtsdauer

a)    Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

 

Art. 20  Einberufung

a)    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

b)   Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

c)    Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

d)   Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 21  Beschlussfassung

a)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesen ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

b)   Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (inkl. elektronische Übermittlung) gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Die Beschlüsse sind an der nächsten Vorstandssitzung ebenfalls zu protokollieren.

 

Art. 22  Traktanden

a)    Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

Art. 23  Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

a)    Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung;

b)   Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

c)    Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; die Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien; Details werden durch den Vorstand festgelegt; für Verfügungen über Bankkonti im Rahmen des genehmigten Budgets kann Einzelunterschrift erteilt werden;

d)   Einberufung der Generalversammlung;

e)   Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;

f)    Ausarbeitung von Reglementen;

g)   Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen;

h)    Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.

 

Art. 24  Kontrollstelle

a)    Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar. Als Suppleanten kann ein Mitglied beigezogen werden, wenn ein gewählter Rechnungsrevisor ausfällt.

b)   Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 25  Auflösung, Liquidation

a)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

b)    Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Generalversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

 

Art. 26  Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

a)    Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Generalversammlung.

b)   Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

 

Die Statuten in der vorliegenden Fassung sind an der Generalversammlung vom  2.7.2009 in Spiez (Hotel-Restaurant Aqua-Welle) genehmigt worden, sie treten sofort in Kraft.

 

 

Der Präsident:                                                        Der Sekretär:

 

                                                                                                                          

             Jürg Stephan Turtschi                                     Stefan Jürg Turtschi